Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14
Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Sofern der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen die Ausbildungsbehörde gemäß § 3 Absatz 2 ist, beruft dessen Geschäftsführung die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Andernfalls wird er durch das für Finanzen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen berufen.

(2) Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des bautechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen“. Er führt das kleine Landessiegel. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens folgenden Mitgliedern:

1. einer Beamtin oder einem Beamten als Vorsitzende oder Vorsitzender, die oder der das bautechnische Referendariat durchlaufen und das Staatsexamen erfolgreich abgelegt hat,

2. einer weiteren Beamtin oder einem Beamten, die oder der die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes besitzt und

3. zwei Beamtinnen oder Beamten, die die Befähigung für den bautechnischen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2 besitzen.

Abweichend von Satz 1 können auch geeignete tarifbeschäftigte Personen in den Prüfungsausschuss berufen werden, deren Eingruppierung mit dem bautechnischen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppen 2.2 oder 2.1 vergleichbar ist.

(4) Die Bauabteilung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen schlägt eine Stellvertretung für den Vorsitz nach Absatz 3 Nummer 1 sowie Prüferinnen und Prüfer zu Absatz 3 Nummer 2 und 3 vor. Das für Finanzen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen kann einen zusätzlichen Sitz für einen Prüfungsjahrgang beanspruchen. Das Vorhandensein von Fachexpertise der Fachrichtungen gemäß § 2 soll bei den Prüferinnen oder Prüfern nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(5) Jedes Mitglied hat eine ausreichende Anzahl an Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, mindestens aber zwei. Diese müssen die gemäß Absatz 3 Satz 1 und 2 jeweils geforderten Voraussetzungen, die an das Mitglied gestellt werden, das sie vertreten, erfüllen. Die Ausbildungsstellen sind bei der Zusammensetzung angemessen zu berücksichtigen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitungen und Durchführung der Prüfung betreffenden Angelegenheiten verpflichtet.

(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und bestimmt die Prüfungstermine.

(9) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses können auch als Video- oder Hybridkonferenz stattfinden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Februar 2023 (GV. NRW. S. 128).