Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 17
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Ist die Praxisarbeit als bestanden bewertet, so wird die Anwärterin oder der Anwärter vom Prüfungsausschuss zu den schriftlichen Aufsichtsarbeiten unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung, spätestens zwei Wochen vorher, geladen.

(2) Die drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind aus folgenden Stoffgebieten zu fertigen: Fachübergreifende und fachbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, Ziele und Steuerungsinstrumente, wirtschaftliche Grundsätze des staatlichen Immobilienmanagements, Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre sowie Vergabe- und Vertragsrecht. Sie werden an drei aufeinander folgenden Tagen über einen Zeitraum von je vier Stunden gefertigt. Die Themen der Aufsichtsarbeiten werden vom Prüfungsausschuss festgelegt.

(3) Die Klausuraufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter zu öffnen. Bei jeder Aufgabe ist die Zeit, in der sie zu lösen ist, die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen und die Gewichtung der Bewertung der Teilaufgaben anzugeben. Die Lösungen dürfen keinen Hinweis auf die Identität der Anwärterinnen oder die Anwärter enthalten, die sie verfasst haben.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt bei den schriftlichen Aufsichtsarbeiten, wer die Aufsicht führt. Vor Beginn der Arbeiten ist auf die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung hinzuweisen.

(5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit sind die Arbeiten der Aufsicht mit allen Entwürfen und Arbeitsbögen abzugeben.

(6) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden grundsätzlich mit einem Computer bearbeitet, wenn die oder der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses dem zustimmt und die für die Ausbildung zuständige Behörde für die Prüfung eine anforderungsgerechte informationstechnische Ausstattung nach Anlage 4 gewährleistet.

(7) Über den Verlauf der schriftlichen Aufsichtsarbeiten fertigt die Aufsicht jeweils eine Niederschrift an, vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit sowie den Zeitpunkt der Abgabe der Arbeiten und übersendet diese am letzten Fertigungstag dem Prüfungsausschuss. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Entwürfen und Arbeitsbögen mit Einlieferungsnachweis den vom Prüfungsausschuss benannten Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteilern nach § 20 Absatz 2 zur Erstbewertung zuzuleiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Februar 2023 (GV. NRW. S. 128).