Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 19
Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt

(1) Kann die Anwärterin oder der Anwärter nicht zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, so ist unverzüglich die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die oder der Vorsitzende die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt. Die Prüfungskommission entscheidet, wann die Prüfung fortzusetzen ist.

(2) Entsprechendes gilt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Februar 2023 (GV. NRW. S. 128).