Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 20
Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen

(1) Die Praxisarbeit nach § 16 ist von der oder dem Ausbildungsbeauftragten nach § 8 Absatz 3 oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person mit ingenieur- oder naturwissenschaftlichem Hochschulabschluss zu bewerten. Die endgültige Bewertung der Leistung nimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses vor. Sie oder er kann von einer sachkundigen Person für die Praxisarbeit einen weiteren Bewertungsvorschlag einholen.

(2) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach § 17 sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. Die oder der Vorsitzende bestimmt, welches Mitglied die Erstbeurteilungen und welches die Zweitbeurteilungen vornimmt. Bei abweichender Beurteilung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität nach § 17 Absatz 3 Satz 3 aufzuheben. Prüfungsbewertungen sind zu dokumentieren und dürfen nach Aufhebung der Anonymität nicht mehr geändert werden.

(3) Die Leistungen während des Vortrags und des Prüfungsgesprächs nach § 18 sind vom Prüfungsausschuss zu bewerten. Eine einmal getroffene Prüfungsbewertung kann nicht mehr geändert werden. Bei der Feststellung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung werden der Vortrag mit 20 Prozent und das Prüfungsgespräch mit 80 Prozent berücksichtigt.

(4) Die Einzelleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden mit folgenden Noten und unter Verwendung von ausschließlich vollen Punktzahlen bewertet:

15 Punkte und 14 Punkte: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

13 Punkte bis 11 Punkte: gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

10 Punkte bis 8 Punkte: befriedigend (3) = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

7 Punkte bis 5 Punkte: ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;      

4 Punkte bis 2 Punkte: mangelhaft (5)= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

1 Punkt und 0 Punkte: ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(5) Bei der Bewertung von Einzelleistungen ist insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu dokumentieren.

(6) Führt die Bewertung der Aufsichtsarbeiten oder der Praxisarbeit dazu, dass die Prüfung nach § 21 Absatz 6 als nicht bestanden gilt, ist § 23 entsprechend anzuwenden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Februar 2023 (GV. NRW. S. 128).