Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 21
Gesamtergebnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung in einer Abschlussnote fest und gibt es der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.

(2) Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses wird die Note der abschließenden fachpraktischen Beurteilung mit 20 Prozent, die Praxisarbeit mit 20 Prozent, jede der drei Aufsichtsarbeiten mit 10 Prozent und die mündliche Prüfung mit 30 Prozent berücksichtigt.

(3) Für das Gesamtergebnis gelten die folgenden Noten

1. sehr gut,

2. gut,

3. befriedigend,

4. ausreichend oder

5. nicht bestanden.

(4) Die Prüfung ist bestanden bei einem Wert von

1. 15 Punkten und 14 Punkten mit der Note „sehr gut“,

2. 13 Punkten bis 11 Punkten mit der Note „gut“,  

3. 10 Punkten bis 8 Punkten mit der Note „befriedigend“ oder

4. 7 Punkten bis 5 Punkten mit der Note „ausreichend“.

(5) Die Notenanteile gemäß Absatz 2 sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Bei der Ermittlung der Abschlussnote ist das Ergebnis bis 0,49 der schlechteren und ab 0,50 der besseren Punktzahl zuzuordnen.

(6) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1. die Praxisarbeit nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde,

2. eine schriftliche Aufsichtsarbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet wurde,

3. zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurden,

4. eine schriftliche Aufsichtsarbeit mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurde und dabei die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Arbeiten 4,5 oder schlechter lautet oder

5. die mündliche Prüfung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde.

(7) Die Prüfung gilt als endgültig nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter

1. die Praxisarbeit nicht rechtzeitig einreicht,

2. ohne vom Prüfungsausschuss anerkannten Grund zu mindestens einer der schriftlichen Aufsichtsarbeiten oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht oder mindestens eine der schriftlichen Aufsichtsarbeiten nicht abgibt oder

3. nach § 26 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Februar 2023 (GV. NRW. S. 128).