Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamts der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes. Hierüber händigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Prüfungszeugnis aus, das die Einzelnoten und das Gesamtergebnis enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet sowie mit dem Siegel versehen. Es wird mit einem Bescheid der Einstellungsbehörde mit Rechtsbehelfsbelehrung ausgehändigt.

(2) Bei Nichtbestehen der Prüfung wird die Einstellungsbehörde vom Prüfungsausschuss entsprechend informiert. Die Einstellungsbehörde erteilt der Anwärterin oder dem Anwärter darüber einen schriftlichen Bescheid, der auch die Noten enthält. Das Zeugnis nach Satz 2 und der Bescheid nach Satz 4 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Februar 2023 (GV. NRW. S. 128).