Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 23
Wiederholung der Prüfung

(1) Wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden. Die Frist, innerhalb derer die Prüfung wiederholt werden muss, soll mindestens zwei Monate betragen und sechs Monate nicht überschreiten. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf

1. die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertete Praxisarbeit,

2. die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewerteten Arbeiten des schriftlichen Teils der Prüfung sowie

3. die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertete mündliche Prüfung.

(3) Wurde auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, erhält die Anwärterin oder der Anwärter einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung von der Einstellungsbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Februar 2023 (GV. NRW. S. 128).