Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

24 / 28

§ 24
Regelungen für Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen sind für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den betroffenen Personen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Bei schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Diese kann an mündlichen Prüfungen der betroffenen Personen beobachtend teilnehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Februar 2023 (GV. NRW. S. 128).