Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 25
Prüfungsakte

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte einschließlich der Bewertungen nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.

(2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Februar 2023 (GV. NRW. S. 128).