Historische SGV. NRW.
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§ 13
Antragstellung durch Dritte
(1) Stellt für die antragsberechtigte Person eine bevollmächtigte oder eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person den Antrag, hat sich diese nach § 7 zu identifizieren.
(2) Die bevollmächtigte oder die gesetzlich vertretungsberechtigte Person hat im Antragssystem anzugeben, für wen sie den Antrag stellt. Sie hat den Grund für die Vertretungsberechtigung anzugeben.
In Kraft getreten am 1. März 2023 (GV. NRW. S. 152). |
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