Historische SGV. NRW.
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§ 14
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die nach § 1 zuständigen Stellen dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz und dieser Rechtsverordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(2) Die in § 1 Absatz 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes genannten Ausbildungsstätten dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit erforderlich auch zweckändernd. Die Ausbildungsstätten haben die Ausbildungsstätten-Listen nach Beendigung der Bewilligungsverfahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2023 zu löschen.
In Kraft getreten am 1. März 2023 (GV. NRW. S. 152). |
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