Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

 1 / 15

§ 1
Zuständige Stellen

(1) Die Bezirksregierung Köln ist nach Maßgabe dieser Verordnung sachlich und örtlich zuständig für die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens für die Anträge aller Personen, die an einer im Land Nordrhein-Westfalen belegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 1 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2357) immatrikuliert waren. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Anträge solcher Personen, die an einer Niederlassung der Ausbildungsstätte, die sich in einem anderen Land als der Hauptsitz befindet, immatrikuliert sind.

(2) Die Bezirksregierung Detmold ist nach Maßgabe dieser Verordnung sachlich und örtlich zuständig für Abwicklung des Bewilligungsverfahrens der Anträge aller Personen, die zum Besuch an einer im Land Nordrhein-Westfalen belegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 2 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes angemeldet waren. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Anträge solcher Personen, die zum Besuch an einer Niederlassung der Ausbildungsstätte, die sich in einem anderen Land als der Hauptsitz befindet, angemeldet sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2023 (GV. NRW. S. 152).