Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

2 / 15

§ 2
Aufgaben der zuständigen Stellen

(1) Die zuständigen bereiten die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung vor.

(2) Die zuständigen Stellen entscheiden über die nach § 6 gestellten Anträge mittels eines ihnen zur Verfügung stehenden Fachverfahrens, deren Einsatz sich nach dieser Rechtsverordnung richtet. Die Ministerien für Schule und Bildung sowie Kultur und Wissenschaft stellen die Funktionalität dieses Verfahrens sicher.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2023 (GV. NRW. S. 152).