Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Vorbereitung der Antragstellung durch Erstellung von Listen

(1) Die in § 1 Absatz 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes aufgeführten Ausbildungsstätten sind verpflichtet, jeweils eine Liste zu erstellen, in der sie alle Personen – mit Ausnahme der Gasthörenden und Gaststudierenden – aufführen, die bei ihnen am 1. Dezember 2022 immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet waren.

(2) Die Ausbildungsstätten übergeben ihre Listen der für sie zuständigen Stelle. Die Übergabe erfolgt über einen sicheren Transportweg, den die zuständige Stelle vorgibt. Vor Übergabe werden die Listen gemäß dem in § 5 geregelten Verfahren verschlüsselt.

(3) Die Listen führen den Vor- und Nachnamen und das Geburtsdatum der in Absatz 1 genannten Person sowie die Bezeichnung und das Ordnungsmerkmal der Ausbildungsstätte und das Bundesland, in welchem die Ausbildungsstätte belegen ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2023 (GV. NRW. S. 152).