Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Generierung eines Zugangsschlüssels und Verschlüsselung

(1) Die in § 1 Absatz 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetz aufgeführten Ausbildungsstätten sind verpflichtet, ihre Listen in den ihnen von den zuständigen Stellen zur Verfügung gestellten, passwortgeschützten Zugangsschlüssel-Generator einzugeben. Der Generator erzeugt einen für die anspruchsberechtigten Personen bei Antragstellung nutzbaren kombinierten Zahlen- und Buchstabenschlüssel (Zugangsschlüssel) sowie zusätzlich eine persönliche Identifikationsnummer (PIN). Zudem verschlüsselt der Generator die Listen auf Ebene des einzelnen Datensatzes und versieht den Zugangsschlüssel mit einer Hashfunktion.

(2) Die Ausbildungsstätten stellen der anspruchsberechtigten Person den jeweils die Person betreffenden Zugangsschlüssel auf sicherem Transportweg zur Verfügung. Die verschlüsselten Listen der gehashten Zugangsschlüssel werden im Einklang mit § 3 Absatz 2 an die zuständige Stelle übergeben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2023 (GV. NRW. S. 152).