Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6
Antragstellung

Die antragstellenden Personen stellen ihren Antrag nach § 2 Absatz 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes nach Erhalt des Zugangsschlüssels über das Internet-Portal „Einmalzahlung200.de“. Eine Antragstellung auf anderem Wege ist ausgeschlossen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2023 (GV. NRW. S. 152).