Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 9
Antragskonto

(1) Nach erfolgreicher Identifizierung kann die antragstellende Person im Antragssystem des Internet-Portals ihren Antrag stellen. Hierfür wird für die antragstellende Person automatisch ein Antragskonto eingerichtet, in welchem der Antrag gespeichert wird.

(2) Die antragstellende Person kann im Antragskonto den aktuellen Bearbeitungsstand einsehen. Einen zweiten Antrag kann sie nicht stellen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2023 (GV. NRW. S. 152).