Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 10
Antragsinformationen

(1) Die antragstellende Person hat im Antrag folgende Informationen über sich mitzuteilen:

1. Vor- und Nachname,

2. Geburtsdatum und -ort,

3. E-Mail-Adresse,

4. Wohnsitz,

5. Bundesland, in dem die Ausbildungsstätte belegen ist, welche den Zugangsschlüssel der antragstellenden Person ausgestellt hat,

6. Matrikelnummer oder zugeteilte vergleichbare Kennnummer und

7. Bankverbindung.

Soweit die in Satz 1 genannten Informationen bereits als Stammdaten im Nutzerkonto Bund „bund.ID“ hinterlegt sind, werden sie nach der Identifizierung gemäß § 7 automatisch in das Antragssystem übernommen.

(2) Die antragstellende Person hat zu versichern, dass sie

1. am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte,

2. am 1. Dezember 2022 an einer in § 1 Absatz 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes aufgeführten Ausbildungsstätten immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet war, jedoch nicht im Status einer Gasthörerin oder Gasthörers,

3. bislang keinen Antrag nach § 2 Absatz 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes gestellt hat und

4. bislang keine Energiepreispauschale nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz zu ihren Gunsten bewilligt oder ausgezahlt worden ist,

5. und zu erklären, dass die benannte E-Mail-Adresse für die Kommunikation im Verfahren einschließlich der Entscheidung über den Antrag benutzt werden darf.

(3) Damit der Antrag der nach § 1 zuständigen Stelle zugewiesen und ein Abgleich zwischen den Antragsinformationen und den Listen erfolgen kann, hat die antragstellende Person den Zugangsschlüssel einzugeben, der ihr nach § 5 Absatz 2 Satz 1 von ihrer Ausbildungsstätte zur Verfügung gestellt wurde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2023 (GV. NRW. S. 152).