Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 13
Antragstellung durch Dritte

(1) Stellt für die antragsberechtigte Person eine bevollmächtigte oder eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person den Antrag, hat sich diese nach § 7 zu identifizieren.

(2) Die bevollmächtigte oder die gesetzlich vertretungsberechtigte Person hat im Antragssystem anzugeben, für wen sie den Antrag stellt. Sie hat den Grund für die Vertretungsberechtigung anzugeben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2023 (GV. NRW. S. 152).