Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens ist

1. die Beteiligung an,

2. die Führung und Steuerung von sowie

3. die Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben von

Versicherungsunternehmen, mit dem Ziel der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Versicherungsschutz und der Aufrechterhaltung eines kundenorientierten, regional dezentralisierten ausgewogenen Marktes für Versicherungsprodukte, insbesondere im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

Eine begrenzte Tätigkeit außerhalb Deutschlands im europäischen Binnenmarkt ist zulässig.

(2) Zum Gegenstand des Unternehmens gehört auch

1. der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen mit der in Abs. 1 genannten Zielsetzung, sowie an sonstigen Unternehmen im In- und Ausland, soweit es dem in Abs. 1 genannten Zweck dient,

2. die Tätigkeit im Bereich der Kapitalanlage sowie des Vermittlungs- und Dienstleistungsgeschäfts,

3. der Betrieb der Rückversicherung in allen Zweigen.

(3) Die Anstalt ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen und das öffentliche Versicherungswesen in Deutschland zu fördern. Sie kann, soweit dieses dem Gegenstand des Unternehmens dient, auch außerhalb Westfalens andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen, sowie Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes ist die Anstalt berechtigt, Kredite aufzunehmen.

II.
Gewährträger und Stammkapital

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 492; geändert durch Satzungsänderung v. 13.6.2003 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 29. Juli 2003.

Fn 2

§§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 1 u. 13 Abs. 2 neugefasst durch Satzungsänderung v. 13.6.2003 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 29. Juli 2003.