Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 6
Vertretung und Geschäftsführung
(1) Die Anstalt wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hiervon ausgenommen ist die Vertretung in Angelegenheiten im Sinne des § 9 (2) 3. dieser Satzung.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes können, soweit gesetzlich zulässig, durch den Verwaltungsrat von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze und der Satzung.
B.
Verwaltungsrat
Fn 1 | GV. NRW. 2002 S. 492; geändert durch Satzungsänderung v. 13.6.2003 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 29. Juli 2003. |
§§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 1 u. 13 Abs. 2 neugefasst durch Satzungsänderung v. 13.6.2003 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 29. Juli 2003. |