Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 12
Gewährträgerversammlung

(1) In die Gewährträgerversammlung können die Gewährträger je vier Vertreter entsenden.

(2) Die Gewährträgerversammlung entscheidet nach Beratung durch den Verwaltungsrat über

1. Erhöhungen und Herabsetzungen des Stammkapitals (§ 3 [2]),

2. die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages, insbesondere die Höhe der Verzinsung des Stammkapitals (§ 3 [3]),

3. die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates,

4. die Vereinigung mit anderen Unternehmen, insbesondere, soweit diese mit einer Veränderung des Geschäftsgebiets einhergeht,

5. die Aufnahme von Gewährträgern unter Beteiligung am Stammkapital sowie die Übertragung des Gewährträgeranteils bei Ausscheiden eines Gewährträgers (§ 3 [5]),

6. die Änderung der Satzung und die Auflösung der Anstalt,

7. die Umwandlung der Anstalt entsprechend den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,

8. eine Vergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Gewährträgerversammlung,

9. Abschluss und Aufhebung von Unternehmensverträgen, insbesondere von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen.

(3) Beschlüsse werden mit Mehrheit der auf die Gewährträger entfallenden Stimmrechte gefasst, wobei je 50.000 Euro des Stammkapitals eine Stimme geben.

Beschlüsse über die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals (§ 3 [2]), über die Veränderung des Geschäftsgebietes (§ 12 [2] 4.), die Aufnahme neuer Gewährträger (§ 12 [2] 5.), die Vereinigung mit einem anderen Unternehmen (§ 12 [2] 4.), die Auflösung der Anstalt (§ 12 [2] 6.), über eine Umwandlung (§ 12 [2] 7.) bedürfen der Einstimmigkeit; Beschlüsse über andere Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel aller Stimmen.

Das Stimmrecht wird einheitlich durch einen von dem jeweiligen Gewährträger zu bestimmenden Vertreter ausgeübt. Es kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich. Die Vollmachtsurkunde ist der Anstalt vorzulegen und bleibt in ihrer Verwahrung.

(4) Die Gewährträgerversammlung ist nur beschlussfähig, wenn beide Gewährträger vertreten sind. Die Gewährträgerversammlung ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates einzuberufen, wenn dies ein Gewährträger, der Verwaltungsrat oder der Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten; sie soll den Gewährträgern spätestens einen Monat vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann auf Form und Frist verzichtet werden, sofern alle Gewährträger diesem Vorgehen zustimmen.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen der Gewährträgerversammlung teil. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können als Gäste teilnehmen.

(6) § 8 (6) und (8) gilt entsprechend.

(7) Die Gewährträgerversammlung kann eine angemessene Vergütung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung festsetzen. Soweit hierauf Umsatzsteuer zu entrichten ist, trägt diese die Anstalt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 492; geändert durch Satzungsänderung v. 13.6.2003 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 29. Juli 2003.

Fn 2

§§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 1 u. 13 Abs. 2 neugefasst durch Satzungsänderung v. 13.6.2003 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 29. Juli 2003.