Historische SGV. NRW.
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§ 4 (Fn 3)
Gründungsrektorat
(1) Die Amtszeit der Rektoren sowie der Prorektorinnen und Prorektoren der aufgelösten Hochschulen ist mit deren Auflösung beendet.
(2) Die Universität wird für die Dauer von vier Jahren von einem Gründungsrektorat geleitet. Für das Gründungsrektorat gelten die Vorschriften des HG, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt. Bis zur Bildung des Gründungsrektorats gemäß Absatz 4 wird die Universität von einem vorläufigen Gründungsrektorat, bestehend aus der Gründungsrektorin oder dem Gründungsrektor, zwei vorläufigen Gründungsprorektorinnen oder Gründungsprorektoren und den beiden Kanzlern nach Absatz 6, geleitet. Bis zur Bildung des vorläufigen Gründungsrektorats wird die Universität von der Gründungsrektorin oder dem Gründungsrektor oder von einer oder einem oder mehreren durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung zu bestellenden Beauftragten geleitet.
(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung bestellt ab 1. Januar 2003 eine Gründungsrektorin oder einen Gründungsrektor, die oder der zum Zeitpunkt der Auflösung nicht Mitglied oder Angehörige bzw. Angehöriger der aufgelösten Hochschulen sein soll. Die Gründungsrektorin oder der Gründungsrektor ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals und Dienststellenleiter im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes.
(4) Auf Vorschlag der Gründungsrektorin oder des Gründungsrektors wählt der Gründungssenat gem. § 6 unverzüglich je zwei Mitglieder der aufgelösten Hochschulen aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer als Gründungsprorektorinnen und Gründungsprorektoren. Bis zu ihrer Wahl bestellt die Gründungsrektorin oder der Gründungsrektor unverzüglich jeweils eine vorläufige Gründungsprorektorin oder einen vorläufigen Gründungsprorektor aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der aufgelösten Hochschulen als Mitglieder des vorläufigen Gründungsrektorats.
(5) Vorbehaltlich einer Versetzung der Kanzler der aufgelösten Hochschulen in den einstweiligen Ruhestand durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung gehören dem Gründungsrektorat die Kanzler der aufgelösten Hochschulen an. Für Maßnahmen gemäß § 39 LBG wird der Zeitpunkt für den Beginn der in § 39 Satz 2 LBG genannten Frist auf den 1. Juli 2003 festgesetzt.
(6) Die Kanzler der aufgelösten Hochschulen nehmen unbeschadet des Absatzes 5 das Amt des Kanzlers der Universität gemeinsam wahr. Sie stimmen die Amtsführung untereinander ab. Im Gründungsrektorat und im vorläufigen Gründungsrektorat verfügen sie gemeinsam über eine Stimme. Bis zur Bildung des vorläufigen Gründungsrektorats gemäß Absatz 4 unterstützen sie beratend die Gründungsrektorin oder den Gründungsrektor bei der Leitung der Universität.
GV. NRW. 2002 S. 644; in Kraft getreten am 1. Januar 2003; geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005. Aufgehoben durch Artikel 6 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. April 2008. |
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Artikel 2 gegenstandslos, Änderungsvorschriften. |
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§ 4 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 Satz 2 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. |
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§ 16 angefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. |
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Artikel 3 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Oktober 2010 außer Kraft. |