Historische SGV. NRW.

12 / 19

Aufgehoben durch Artikel 6 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. April 2008.

 

§ 11
Studierendenschaft

(1) Die Studierendenschaften der aufgelösten Hochschulen bilden die Studierendenschaft der Universität.

(2) Bis zum 1. Juli 2003 wird ein neues Studierendenparlament gewählt.

(3) Bis zu seiner Neuwahl besteht das Studierendenparlament der Universität aus den Mitgliedern der Studierendenparlamente der aufgelösten Hochschulen.

(4) Bis zur Neuwahl des Allgemeinen Studierendenausschusses der Universität besteht dieser aus den Allgemeinen Studierendenausschüssen der aufgelösten Hochschulen. Den Vorsitz nehmen die bisherigen Vorsitzenden der Allgemeinen Studierendenausschüsse der aufgelösten Hochschulen gemeinsam mit einer Stimme wahr.

(5) Das neugewählte Studierendenparlament gibt sich unverzüglich eine Satzung. Bis zu deren In-Kraft-Treten setzt das Studierendenparlament in seiner ersten Sitzung eine der Satzungen der aufgelösten Hochschulen als Übergangssatzung in Kraft.

(6) Bis zur Neuordnung der Universität gemäß § 5 bleiben die bisherigen Fachschaftsorgane der aufgelösten Hochschulen auf der Grundlage der bisherigen Fachschaftsordnungen im Amt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 644; in Kraft getreten am 1. Januar 2003; geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Aufgehoben durch Artikel 6 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. April 2008.

Fn 2

Artikel 2 gegenstandslos, Änderungsvorschriften.

Fn 3

§ 4 Abs. 4  und § 9 Abs. 2 Satz 2 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 4

§ 16 angefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

Artikel 3 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Oktober 2010 außer Kraft.