Historische SGV. NRW.

13 / 19

Aufgehoben durch Artikel 6 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. April 2008.

 

§ 12
Gründungspersonalräte

(1) Die Personalräte der aufgelösten Hochschulen bilden unverzüglich einen Gründungspersonalrat für die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und einen Gründungspersonalrat für die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Gründungspersonalräte nehmen die Rechte der Personalräte nach dem Landespersonalvertretungsgesetz wahr.

(2) In den Gründungspersonalrat für die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wählen die Mitglieder des entsprechenden Personalrats der aufgelösten Universität Gesamthochschule Duisburg fünf und die der aufgelösten Universität - Gesamthochschule Essen sieben Mitglieder jeweils aus ihrer Mitte und bestellen jeweils eine entsprechende Anzahl von Ersatzmitgliedern.

(3) In den Gründungspersonalrat für die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wählen die Mitglieder der entsprechenden Personalräte der aufgelösten Hochschulen jeweils sechs Mitglieder aus ihrer Mitte und bestellen jeweils eine entsprechende Anzahl von Ersatzmitgliedern; sie beachten dabei die Gruppenverhältnisse im Sinne von § 14 Abs.1 des Landespersonalvertretungsgesetzes.

(4) Die Gründungspersonalräte wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

(5) Die Amtszeit der Gründungspersonalräte endet am 30. Juni 2004.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 644; in Kraft getreten am 1. Januar 2003; geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Aufgehoben durch Artikel 6 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. April 2008.

Fn 2

Artikel 2 gegenstandslos, Änderungsvorschriften.

Fn 3

§ 4 Abs. 4  und § 9 Abs. 2 Satz 2 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 4

§ 16 angefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

Artikel 3 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Oktober 2010 außer Kraft.