Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1 (Fn 2)
Höhe der Mittel und Mittelempfänger

(1) Ab dem Veranstaltungsjahr 2005 bis einschließlich des Veranstaltungsjahres 2006 werden von den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen jährlich jeweils 12 v. H. der das Ergebnis des Veranstaltungsjahres 2001 übersteigenden Gesamtsumme und von den übrigen Ländern jährlich jeweils 12 v. H. der das Ergebnis des Veranstaltungsjahres 2003 übersteigenden Gesamtsumme der in dem jeweiligen Land erzielten Wetteinsätze aus den Oddset-Sportwetten des jeweiligen Veranstaltungsjahres (Überschussbetrag) für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 verwendet. Die Ergebnisse des jeweils maßgeblichen Veranstaltungsjahres 2001 oder 2003 in den einzelnen Ländern werden wie folgt festgestellt:

Baden-Württemberg

66 942 000,00 EUR,

Bayern

75 457 335,00 EUR,

Berlin

15 617 440,00 EUR,

Brandenburg

7 124 875,00 EUR,

Bremen

4 445 877,00 EUR,

Hamburg

15 191 542,00 EUR,

Hessen

39 362 530,00 EUR,

Mecklenburg-Vorpommern

3 991 510,00 EUR,

Niedersachsen

37 098 997,00 EUR,

Nordrhein-Westfalen

121 150 984,00 EUR,

Rheinland-Pfalz

26 024 381,00 EUR,

Saarland

6 312 629,00 EUR,

Sachsen

10 850 865,00 EUR,

Sachsen-Anhalt

7 774 814,00 EUR,

Schleswig-Holstein

16 532 257,00 EUR,

Thüringen

5 447 224,00 EUR.

(2) Der Deutsche Fußballbund (im Folgenden: "DFB" genannt) wird als Empfänger der Mittel nach Absatz 1 bestimmt.

(3) Für die Veranstaltungsjahre 2002, 2003 und 2004 wird jeweils bis zum 31. März des Folgejahres der auf den DFB entfallende Überschussbetrag dem DFB zur Verfügung gestellt. Ab dem Veranstaltungsjahr 2005 erfolgt in jedem Land bis zum Ende des auf das jeweilige Quartal folgenden Kalendermonats eine quartalsweise Auszahlung, wobei für die ersten drei Quartale der Veranstaltungsjahre 2005 und 2006 jeweils ein auf der Grundlage der sich aus der Gegenüberstellung von 25 v.H. des nach Absatz 1 Satz 2 festgestellten Ergebnisses mit der in diesem Quartal tatsächlich erzielten Gesamtsumme der Wetteinsätze ergebender Abschlag gewährt wird. Für das jeweilige vierte Quartal der Veranstaltungsjahre 2005 und 2006 wird bis zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres eine auf das jeweilige Veranstaltungsjahr bezogene Gesamtabrechnung des auf den DFB als Mittelempfänger tatsächlich entfallenden Überschussbetrages vorgenommen. Im Übrigen bleibt es den Ländern vorbehalten, das Verfahren für die Auszahlung des Überschussbetrages festzulegen.

(4) Sofern die dem DFB zur Verfügung gestellten Mittel nicht unmittelbar nach Mittelzufluss für Verwendungszwecke nach § 2 eingesetzt werden, sind die Mittel vom DFB verzinslich anzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 536; 15.11.2005 (GV. NRW. S. 928).

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 1 Abs. 1 neu gefasst durch Art.1 des ÄndStaatsvertrages v. 15.11.2005 (GV. NRW. S. 928).