Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben zum 1. April 2007 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), in Kraft getreten am 1. April 2006.

 

§ 6
Verbrauch des Studienguthabens

(1) Für jedes Semester, in dem die oder der Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem Studiengang eingeschrieben ist, werden von dem nach § 4 eingerichteten Studienkonto Abbuchungen vorgenommen, die in der 1,5fachen Regelstudienzeit zum vollständigen Verbrauch des Studienguthabens führen (Regelabbuchungen). Eine Regelabbuchung erfolgt auch für jedes Semester vor dem Sommersemester 2004, in dem die oder der Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem Studiengang eingeschrieben war. Satz 2 gilt auch für Semester vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Auf Antrag der Studierenden werden solche Semester nicht berücksichtigt, für die Studiengebühren erhoben wurden. Für Semester als eingeschriebene Teilzeitstudierende oder eingeschriebener Teilzeitstudierender erfolgt eine entsprechend reduzierte Abbuchung, soweit das Teilzeitstudium nicht bereits bei der Festsetzung der Regelstudienzeit berücksichtigt wurde. Beurlaubungssemester sind von der Regelabbuchung ausgenommen.

(2) Die Höhe einer Regelabbuchung ergibt sich aus der Division des Studienguthabens nach § 4 Abs. 2 Satz 1 durch das 1,5fache der Regelstudienzeit. Ist ein Studienguthaben geringer als eine Regelabbuchung, wird es im Falle eines Studiums nach § 1 einmalig bis zu einer Regelabbuchung erhöht.

(3) Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach der Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs. Für das Bachelor- oder Bakkalaureusstudium und das Masterstudium im Sinne des § 1 Abs. 2 wird eine Regelstudienzeit von insgesamt 10 Semestern zugrunde gelegt.

Dritter Abschnitt
Auskunftspflicht,
Verwendung von Restguthaben und Gebühren

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 36, in Kraft getreten am 1. Februar 2003; geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Aufgehoben zum 1. April 2007 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), in Kraft getreten am 1. April 2006.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 31. Januar 2003.

Fn 3

§ 11 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 4

§ 10 Abs. 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 15 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 6

§ 16 angefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.