Historische SGV. NRW.

13 / 16

Aufgehoben zum 1. April 2007 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), in Kraft getreten am 1. April 2006.

 

§ 13
Rechtsverordnungsermächtigung

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Einrichtung und Führung von Studienkonten nach den §§ 3 und 4 einschließlich der Bemessung und des Verbrauchs des Studienguthabens, der Gewährung von Bonusguthaben sowie der Verwendung von Restguthaben zu bestimmen. Das Ministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Erhebung der Gebühren nach den §§ 9 bis 11, insbesondere über deren Höhe, Entstehung und Fälligkeit sowie zur Stundung, Ermäßigung und zum Erlass der Gebühren zu erlassen. Die §§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Abs. 1 und §§ 26 bis 28 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren für die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Fern- und Verbundstudien zu erlassen. Für die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 1 zu erhebenden Gebühren finden die §§ 3 bis 6, 9 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Das Ministerium kann die Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 durch Rechtsverordnung jederzeit widerruflich ganz oder teilweise auf die Hochschulen übertragen. Dies gilt nicht für die Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 2, Bestimmungen über die Höhe der Gebühr (Gebührensatz) nach § 9 zu erlassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 36, in Kraft getreten am 1. Februar 2003; geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Aufgehoben zum 1. April 2007 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), in Kraft getreten am 1. April 2006.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 31. Januar 2003.

Fn 3

§ 11 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 4

§ 10 Abs. 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 15 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 6

§ 16 angefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.