Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 1. April 2011 (GV. NRW. S. 205), in Kraft getreten am 16. April 2011.

 

§ 9
Wahlen

(1) Die Medienkommission kann Wahlen nur durchführen, wenn zuvor ihre Beschlussfähigkeit festgestellt worden ist.

(2) Wahlen sind mit verdeckten Stimmzetteln durchzuführen. Nach einstimmigen Beschluss kann eine Wahl auch offen durchgeführt werden.

(3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Medienkommission auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

(4) Nimmt der Gewählte die Wahl nicht an, so findet nach den Vorschriften des Absatzes 3 ein neuer Wahlgang statt.

(5) Ist in einer Sitzung der Medienkommission nach § 98 Abs. 6 Satz 2 LMG NRW weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so sind bei der Wahl die Stimmen der nach § 93 Abs. 2 LMG NRW gewählten Mitglieder der Medienkommission gesondert zu sammeln und auszuzählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, sofern diese nicht ausschließlich von den gemäß § 93 Abs. 2 LMG NRW gewählten Mitgliedern abgegeben worden sind.

(6) Bei Stimmengleichheit nach 3 Wahlgängen entscheidet das Los.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 49, in Kraft getreten am 15. Februar 2003; geändert durch 1. SatzÄnd. v. 27.2.2004 (GV. NRW. S. 125), in Kraft getreten am 24. März 2004; 2. SatzÄnd. v. 9.2.2007 (GV. NRW. S. 103), in Kraft getreten am 1. März 2007.

Aufgehoben durch Satzung vom 1. April 2011 (GV. NRW. S. 205), in Kraft getreten am 16. April 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003.

Fn 4

§ 11 zuletzt geändert durch 2. SatzÄnd. v. 9.2.2007 (GV. NRW. S. 103); in Kraft getreten am 1. März 2007.

Fn 5

§ 15 neu eingefügt durch 1. SatzÄnd. v. 27.2.2004 (GV. NRW. S. 125); in Kraft getreten am 24. März 2004.

Fn 6

§§ 16 - 20 (alt) werden §§ 17 - 21 (neu) durch 2. SatzÄnd. v. 9.2.2007 (GV. NRW. S. 103); in Kraft getreten am 1. März 2007.

Fn 7

§ 16 neu eingefügt durch 2. SatzÄnd. v. 9.2.2007 (GV. NRW. S. 103); in Kraft getreten am 1. März 2007.