Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 31.1.2007 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 28. Februar 2007.

 

§ 5
Übernachtungsgeld

Bei Reisen nach § 1 Abs. 1 Alternative 1 kann außerdem ein Übernachtungsgeld gemäß § 8 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes gezahlt werden, wenn die An- und Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dasselbe gilt, wenn Sitzungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken. Ein Übernachtungsgeld wird nicht gezahlt, wenn von der LfR oder dritter Seite unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 52, in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Aufgehoben durch Satzung v. 31.1.2007 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 28. Februar 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003.