Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

3 / 11

§ 3 (Fn 8)
Zuweisung

(1) Die Zuweisung der ausländischen Flüchtlinge erfolgt entsprechend dem Einwohneranteil der Gemeinden an der Gesamtbevölkerung des Landes (Einwohnerschlüssel) und entsprechend dem Flächenanteil der Gemeinde an der Gesamtfläche des Landes (Flächenschlüssel). Bei der Zuweisung ist die Haushaltsgemeinschaft von Ehepartnern und ihren Kindern unter 18 Jahren zu berücksichtigen. Darüber hinaus können humanitäre Härtefälle bei der Zuweisung berücksichtigt werden. 90 v.H. des Einwohnerschlüssels bilden mit 10 v.H. des Flächenschlüssels den Zuweisungsschlüssel. Für die einzelne Gemeinde wird eine durch die Anwendung des Flächenschlüssels sich ergebende Erhöhung des Zuweisungsschlüssels auf höchstens 25 v.H. eines Zuweisungsschlüssels, der allein nach dem Einwohnerschlüssel berechnet würde, begrenzt. Die übersteigenden Anteile werden auf alle übrigen Gemeinden entsprechend deren Zuweisungsschlüssel verteilt.

(2) Dem Einwohnerschlüssel und dem Flächenschlüssel ist der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik - jeweils zum 1. Januar eines Jahres veröffentlichte Stand zugrunde zu legen.

(3) Bei der Zuweisung ist der Bestand der in § 2 Nummer 1 bis 4 genannten ausländischen Flüchtlinge

1. in den Fällen der Nummern 1 und 1a längstens bis einschließlich des Monats, in dem die vollziehbare Ausreisepflicht eintritt,

2. in den Fällen der Nummer 2 längstens für die Dauer von drei Jahren seit der Einreise,

3. in den Fällen der Nummer 3 längstens für die Dauer von drei Jahren seit der erstmaligen Erteilung der Anordnung,

4. in den Fällen der Nummer 4 längstens für die Dauer von zwei Jahren seit der erstmaligen Zuweisung in die Gemeinde

anzurechnen.

Der Bestand der ausländischen Flüchtlinge nach § 2 Nummer 1 bis 4 ist der von der Bezirksregierung Arnsberg fortgeschriebenen und jeweils auf der Grundlage der monatlichen Bestandsmeldungen der Gemeinden zu erstellenden Statistik zu entnehmen. Die Bezirksregierung Arnsberg wertet die monatlichen Bestandsmeldungen aus und erstellt die Bestandsstatistik für die nach § 2 anzurechnenden ausländischen Personen.

(4) Die Zuweisung von ausländischen Flüchtlingen im Sinne von § 2 kann von der Bezirksregierung Arnsberg auf Antrag für die Dauer von bis zu acht Wochen ausgesetzt werden, wenn eine Gemeinde glaubhaft darlegen kann, ihrer Aufnahmeverpflichtung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse kurzfristig nicht nachkommen zu können. Für die Dauer des Aufschubs der Zuweisung sollen die ausländischen Flüchtlinge in einer Landeseinrichtung verbleiben. Die Kosten für die Unterbringung und Versorgung der ausländischen Flüchtlinge nach Satz 2 trägt die Gemeinde, die ihre Aufnahmeverpflichtung aufschieben will.

(5) Bei Gemeinden, auf deren Gebiet eine Aufnahmeeinrichtung des Landes betrieben wird, vermindert sich ab deren Inbetriebnahme die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber um 50 Prozent der Anzahl der dort vorgesehenen Aufnahmeplätze. Bei Gemeinden, die eine Einrichtung des Landes mit Erstaufnahmebearbeitung betreiben, vermindert sich ab deren Inbetriebnahme die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber um 70 Prozent der Anzahl der dort im Rahmen der Erstaufnahme vorgesehenen Aufnahmeplätze. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 vermindert sich die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber ab dem 1. Dezember 2023 um 100 Prozent der vorgesehenen Aufnahmeplätze. Die Landesregierung evaluiert die Auswirkungen der Erhöhung und berichtet dem Landtag spätestens bis zum 31. Dezember 2027. Bei Gemeinden, auf deren Gebiet sich eine Landeseinrichtung befindet, die für eine aktive Nutzung bereit steht, vermindert sich ab deren Bereitstellung die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber um 10 Prozent der Anzahl der dort vorgesehenen Aufnahmeplätze. Wird der Betrieb einer Einrichtung im Sinne der Sätze 1 und 2 beendet, vermindert sich die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber:

1. im ersten Monat um 80 Prozent der während des Betriebs angerechneten Aufnahmeplätze,

2. im zweiten Monat um 60 Prozent der während des Betriebs angerechneten Aufnahmeplätze,

3. im dritten Monat um 40 Prozent der während des Betriebs angerechneten Aufnahmeplätze und

4. im vierten Monat um 20 Prozent der während des Betriebs angerechneten Aufnahmeplätze.

Wird eine Aufnahmeeinrichtung des Landes kürzer als vier Monate betrieben, erfolgt die Anrechnung nach Betriebsende maximal für diesen Zeitraum.

(6) Bei Gemeinden, auf deren Gebiet sich eine Einrichtung des Landes befindet, die besondere Aufgaben im Bereich der Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen wahrnimmt, vermindert sich die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber um bis zu 1 000. Besondere Aufgaben im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die zentrale Registrierung und Verteilung von Flüchtlingen.

(7) Bei Gemeinden, die unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Obhut genommen haben, werden diese auf die Zahl der zugewiesenen Asylbewerberinnen und Asylbewerber angerechnet, sofern sie nicht zum Personenkreis des § 2 Nummer 1 oder 1a gehören. Nimmt ein Kreis unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Obhut, werden diese auf die Zahl der zugewiesenen Asylbewerberinnen und Asylbewerber bei der Gemeinde angerechnet, auf deren Gebiet die Inobhutnahme erfolgt. Die Gemeinden melden monatlich im Rahmen des Meldeverfahrens nach § 4 auch die relevanten Daten der Personen nach den Sätzen 1 und 2. Eine Umverteilung der bereits zugewiesenen Asylbewerberinnen und Asylbewerber erfolgt nicht.

(8) Um die Zahl der nach Absatz 5 und Absatz 6 nicht zugewiesenen Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhöht sich die Aufnahmequote der übrigen Gemeinden. Der Zuweisungsschlüssel nach Absatz 1 bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2003 (GV. NRW. S. 93); geändert durch Art. I des Gesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005; Gesetz vom 15.12.2005 (GV. NRW. S. 952), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; Artikel 2 des Gesetzes vom 7.3.2006 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 16. März 2006; Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2006 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Artikel 5 des Gesetzes v. 21.12.2006 (GV. NRW. S. 631), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724), in Kraft getreten am 1. Januar 2014; Gesetz vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 922), in Kraft getreten am 24. Dezember 2014; Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 683), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015; Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 262), in Kraft getreten am 4. Juni 2016; Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1156), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016 (Artikel 1), am 1. Juli 2017 (Artikel 2) und am 1. Januar 2018 (Artikel 3); Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 13. November 2021; Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 2

§ 5: geändert durch Art. I des Gesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 48); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 3

§ 8 (alt) aufgehoben und § 9 umbenannt in § 8 (neu) und zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

Fn 4

§ 4a und § 9 eingefügt durch Art. I des Gesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 48); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005; § 4a zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 5

§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1156), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 6

§ 4b (alt) aufgehoben und § 4c wird zu § 4b und geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 683), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 7

§ 1 und § 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 8

§ 3 zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 9

§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 10

§ 5a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 13. November 2021.