Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Stellenbesetzungssperre

(1) Ist bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Stelle des Verbandsdirektors oder eines Beigeordneten nicht besetzt oder wird die Stelle später frei und ist eine Wahl noch nicht erfolgt, kann bis zum Zusammentritt der neuen Verbandsversammlung nach der Kommunalwahl 2004 kein Verbandsdirektor oder Beigeordneter gewählt werden.

(2) Eine entgegen der Bestimmung des Absatzes 1 durchgeführte Wahl ist unwirksam. Eine Berufung in das Beamtenverhältnis (Ernennung), der eine unwirksame Wahl zugrunde liegt, ist nichtig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 254, in Kraft getreten am 15. Mai 2003; geändert durch Artikel 14 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2003.

Fn 3

§ 4 neu gefasst durch Artikel 14 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.