Historische SGV. NRW.
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§ 3
Vertretungsregelung
Wird die Amtszeit nach § 2 nicht verlängert oder bleibt das Amt nach § 1 unbesetzt, kann die Verbandsversammlung abweichend von der bestehenden Vertretungsregelung (§ 24 Abs. 3 KVRG) einen anderen Beigeordneten mit der Führung der Geschäfte des Verbandsdirektors beauftragen.
GV. NRW. S. 254, in Kraft getreten am 15. Mai 2003; geändert durch Artikel 14 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005. Obsolet durch Fristablauf. |
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GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2003. |
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§ 4 neu gefasst durch Artikel 14 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005. |
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Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. |