Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Vertretungsregelung

Wird die Amtszeit nach § 2 nicht verlängert oder bleibt das Amt nach § 1 unbesetzt, kann die Verbandsversammlung abweichend von der bestehenden Vertretungsregelung (§ 24 Abs. 3 KVRG) einen anderen Beigeordneten mit der Führung der Geschäfte des Verbandsdirektors beauftragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 254, in Kraft getreten am 15. Mai 2003; geändert durch Artikel 14 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2003.

Fn 3

§ 4 neu gefasst durch Artikel 14 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.