Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

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§ 15 (Fn 5)
Feuerbestattung

(1) Die Feuerbestattung einer Leiche oder einer Totgeburt darf erst vorgenommen werden, wenn eine von der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde veranlasste weitere ärztliche Leichenschau vorgenommen und mit einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 bestätigt worden ist, dass kein Verdacht auf nicht natürlichen Tod besteht. Anstelle der Gesundheitsbehörde nach Satz 1 darf auch die untere Gesundheitsbehörde des Einäscherungsortes die weitere ärztliche Leichenschau veranlassen und die Bescheinigung ausstellen. Lässt sich die Todesursache nach den Ergebnissen der Leichenschau und der Auskünfte nach § 9 Abs. 3 Satz 4 nicht mit ausreichender Sicherheit ermitteln, ist die untere Gesundheitsbehörde befugt, zur Feststellung der Todesursache die Leiche zu obduzieren.

(2) Die Leichenschau und die Bescheinigung nach Absatz 1 werden in den Fällen des § 159 Abs. 1 StPO durch die nach § 159 Abs. 2 StPO erteilte Genehmigung ersetzt. Diese muss die Erklärung enthalten, dass die Feuerbestattung als unbedenklich erachtet wird.

(3) Werden Leichen oder Totgeburten zur Feuerbestattung aus dem Ausland in das Inland befördert, ist durch die untere Gesundheitsbehörde des Einäscherungsortes die Leichenschau nach Absatz 1 zu veranlassen. Die Behörde kann darauf verzichten, wenn ihr über den natürlichen Tod die zweifelsfreie Bescheinigung der am Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen Polizei- oder Gesundheitsbehörde vorgelegt wird.

(4) Die Einäscherung darf nur in der Feuerbestattungsanlage eines Friedhofsträgers oder einer übernehmenden Stelle vorgenommen werden und hat in würdiger Weise zu erfolgen.

(5) Der Träger oder die übernehmende Stelle der Feuerbestattungsanlage hat die Zuordnung der Totenasche sicherzustellen. Das dauerhaft versiegelte Behältnis mit der Totenasche ist auf einem Friedhof oder auf See beizusetzen. Für die Beförderung zu diesem Zweck darf es den Hinterbliebenen oder ihren Beauftragten ausgehändigt werden. Sie haben dem Krematorium die ordnungsgemäße Beisetzung innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung durch eine Bescheinigung der die Beisetzung durchführenden Stelle nachzuweisen. Soweit dies nicht möglich ist, kann der Nachweis in sonstiger geeigneter Form erbracht werden.

(6) Die Asche darf auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs verstreut oder ohne Behältnis vergraben werden, wenn dies schriftlich oder elektronisch bestimmt ist. Soll die Totenasche auf einem Grundstück außerhalb eines Friedhofs verstreut oder ohne Behältnis vergraben werden, darf die Behörde dies genehmigen und durchführen, wenn diese Art der Beisetzung schriftlich oder elektronisch bestimmt und der Behörde nachgewiesen ist, dass der Beisetzungsort dauerhaft öffentlich zugänglich ist; der Genehmigung sind Nebenbestimmungen beizufügen, die die Achtung der Totenwürde gewährleisten.

(7) Ausnahmen von der Bestimmung des Absatzes 5 können in besonderen Fällen durch die Ordnungsbehörde des Ortes, an dem die Verwahrung der Totenasche stattfinden soll, soweit nötig, im Benehmen mit der Ordnungsbehörde des Einäscherungsortes zugelassen werden.

Dritter Abschnitt
Beförderung der Toten

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. September 2003 (GV. NRW. S. 313), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 30. Juni 2003.

Fn 3

Inhaltsübersicht, §§ 1, 5, 6, 9, 13, 16, 18 und 19 geändert und § 21 aufgehoben durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 4

§ 4a eingefügt durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; Absatz 2 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; Absatz 2 geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 5

§§ 10, 11 und 15 geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 3 und § 15 Absatz 6 geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.