Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Ziel der Verordnung

Diese Verordnung regelt den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst für Bewerberinnen und Bewerber, die ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen haben und über eine berufspraktische Tätigkeit verfügen. Der Vorbereitungsdienst führt über eine Zweite Staatsprüfung zur Befähigung für ein Lehramt an Schulen im Land Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 438, in Kraft treten am 15. September 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 223.