Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Voraussetzung für die
Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt kann zugelassen werden, wer

1. die Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt oder eine Prüfung bestanden hat, die als Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt anerkannt worden ist, und

2. nach Abschluss des Studiums eine mindestens zweijährige berufspraktische Tätigkeit oder eine mindestens zweijährige Betreuung eines minderjährigen Kindes nachweisen kann und

3. in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt ist oder zum Zeitpunkt der Zulassung zum Vorbereitungsdienst in den Schuldienst eingestellt werden soll und

4. im Zweifelsfall die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachweist.

(2) Die Zulassung soll nicht erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantragt, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund erfolgt ist. Sie ist ausgeschlossen, wenn eine entsprechende Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden wurde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 438, in Kraft treten am 15. September 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 223.