Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist an die Bezirksregierung zu richten, in deren Bezirk die Schule liegt, an der die Einstellung erfolgte oder erfolgen soll. Der Antrag muss mit den erforderlichen Unterlagen

1. für den Zulassungstermin zum Beginn des Schulhalbjahres spätestens bis zum 15. Dezember des Vorjahres und

2. für den Zulassungstermin zum Beginn des Schuljahres spätestens bis zum 15. Juli

vorliegen.

Dies gilt nicht für diejenigen Antragstellerinnen und Antragsteller, die zwischen den genannten Terminen und den jeweils folgenden Zulassungsterminen ein Einstellungsangebot erhalten. Diese haben den Antrag unverzüglich nach dem Einstellungsangebot zu stellen.

(2) Bei Fristversäumnis ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 438, in Kraft treten am 15. September 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 223.