Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 5
Vorbereitungsdienst,
Beendigung des Vorbereitungsdienstes

(1) Grundlage des Vorbereitungsdienstes ist ein Arbeitsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen als Lehrerin oder Lehrer im Angestelltenverhältnis. Der Vorbereitungsdienst erfolgt daneben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, für dessen Absolvierung die Lehrerinnen und Lehrer sieben Anrechnungsstunden auf ihre Unterrichtsverpflichtung erhalten.

(2) Über die Anrechnungsstunden hinaus können aus dem Vorbereitungsdienst im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses keine finanziellen Ansprüche geltend gemacht werden.

(3) Mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung enden der Vorbereitungsdienst und das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis.

(4) Erfüllt eine Lehrerin oder ein Lehrer die an sie oder an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder werden fortgesetzt mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht, so kann sie oder er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden. Sie oder er kann auch entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund für eine Entlassung vorliegt, insbesondere wenn sie oder er ihre oder seine Pflichten gröblich verletzt oder sich als ungeeignet oder unwürdig erweist.

(5) Das dem Vorbereitungsdienst zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis kann auch in Teilzeitform absolviert werden, wobei der Umfang der Unterrichtstätigkeit an der Schule mindestens die Hälfte der Unterrichtsverpflichtung von in Vollzeit beschäftigten Lehrkräften betragen muss. Die Ausbildung am Studienseminar in Teilzeitform ist nicht möglich.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 438, in Kraft treten am 15. September 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 223.