Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 6
Ziel des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst baut auf einem abgeschlossenen Hochschulstudium auf. Er ist so anzulegen, dass Lehrerinnen und Lehrer in einem kontinuierlichen wissenschaftlich fundierten Prozess ihre berufliche Handlungsfähigkeit, bezogen auf alle Lehrerfunktionen, erwerben. Im Verlauf des Vorbereitungsdienstes entwickeln sie die erforderlichen Qualifikationen in den miteinander verbundenen Handlungsfeldern. Der Vorbereitungsdienst vermittelt insbesondere die Fähigkeit,

1. didaktisch, methodisch und fachwissenschaftlich fachbezogenen und fachübergreifenden Unterricht zu planen und durchzuführen,

2. selbstständig und im Zusammenwirken mit Kolleginnen und Kollegen Unterricht auch im Sinne einer Qualitätssicherung zu evaluieren,

3. dem Erziehungsauftrag der Schule entsprechend Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit und ihrer sozialen Rolle zu unterstützen,

4. sich mit den an der Erziehung und Bildung Beteiligten über die Gestaltung und Weiterentwicklung der schulischen Arbeit zu verständigen,

5. die gesamte Tätigkeit im beruflichen Handlungsfeld selbstständig, selbstverantwortlich und selbstkritisch zu planen, zu realisieren und zu evaluieren.

Die Ausbildung richtet sich nach den Richtlinien und Lehrplänen für die Schule sowie nach den Vorgaben für den Vorbereitungsdienst.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 438, in Kraft treten am 15. September 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 223.