Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 7
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.

(2) Von Amts wegen sind Zeiten eines für das angestrebte oder ein vergleichbares Lehramt geleisteten Vorbereitungsdienstes anzurechnen. Auf Antrag können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Art und Umfang geeignet ist, die für das angestrebte Lehramt erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; es sind jedoch mindestens zwölf Monate zu leisten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag aus besonderen Gründen um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn das Arbeitsverhältnis dies zulässt oder es verlängert wird.

(4) Bei der Entscheidung der Ausbildungsbehörde über eine Anrechnung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist der Ausbildungsstand zu berücksichtigen und festzulegen, zu welchen Zeitpunkten die Beurteilungen nach § 13 abzugeben sind. Das zuständige Prüfungsamt ist zu beteiligen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 438, in Kraft treten am 15. September 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 223.