Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 8
Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Die Ausbildung findet in zwei Fächern der Ersten Staatsprüfung statt. Ausgenommen hiervon sind Erste Staatsprüfungen, die lediglich in einem Fach abgelegt werden konnten. An die Stelle eines der beiden Fächer der Ersten Staatsprüfung kann nach Wahl der Lehrerin oder des Lehrers das Fach einer Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung treten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 438, in Kraft treten am 15. September 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 223.