Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 9
Verantwortung für die Ausbildung
an Studienseminaren und Schulen

(1) Im Rahmen der in § 6 festgelegten Ausbildungsaufgaben von Studienseminar und Schule gestalten die Lehrerinnen und Lehrer ihre Ausbildung eigenverantwortlich.

(2) Die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer trägt die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.

(3) Die Leitungen von Studienseminar und Schule verantworten die schulpraktische Ausbildung im Rahmen ihrer jeweiligen Funktionen gemeinsam. Sie erfüllen die daraus erwachsenden Aufgaben in engem Zusammenwirken auf der Grundlage von organisatorischen Absprachen im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausbildung. Dabei werden sie von der Bezirksregierung unterstützt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 438, in Kraft treten am 15. September 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 223.