Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 10
Ausbildung an Studienseminaren

(1) Die Studienseminare legen auf der Grundlage des Ausbildungsauftrages sowie im Rahmen geltender Ausbildungsvorschriften die besonderen Ziele und Schwerpunkte der Ausbildungsarbeit in einem Studienseminarprogramm fest. Sie nehmen die Ausbildungsaufgaben im Hauptseminar, in Fachseminaren und in anderen Veranstaltungsformen wahr. Auf der Grundlage des Studienseminarprogramms überprüfen die Studienseminare in regelmäßigen Abständen die Durchführung und den Erfolg ihrer Arbeit. Für die Ausbildungsaufgaben stehen durchschnittlich sieben Wochenstunden zur Verfügung.

(2) Für die Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen ist dem Studienseminar wöchentlich ein Tag vorbehalten. Weitere Absprachen zwischen dem Studienseminar und den Schulen sind möglich.

(3) Die Lehrerinnen und Lehrer sind zur Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 438, in Kraft treten am 15. September 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 223.