Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 11
Ausbildung an Schulen

(1) Die schulpraktische Ausbildung umfasst Unterricht und Hospitation. Sie erstreckt sich auch auf außerunterrichtliche Aufgabenfelder der Schule. Hauptseminarleiterinnen und Hauptseminarleiter sowie Fachleiterinnen und Fachleiter besuchen die Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht. Diese Unterrichtsbesuche dienen der Anleitung, Beratung und Unterstützung. Die Zahl der Besuche richtet sich nach den Erfordernissen der Ausbildung. Die Besuche sind auch Grundlage für die Langzeitbeobachtung gemäß § 13.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt bei der Unterrichtsverteilung die Notwendigkeit der Ausbildung in mehreren Jahrgangsstufen der Schulform.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 438, in Kraft treten am 15. September 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 223.