Historische SGV. NRW.

12 / 19

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 12
Planungs- und
Entwicklungsgespräch

(1) Am Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres führt die Lehrerin oder der Lehrer mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter ihrer oder seiner Wahl von Schule und Seminar ein Planungs- und Entwicklungsgespräch.

(2) Das Planungs- und Entwicklungsgespräch soll sich auf die Entwicklung von Qualifikationen und den erreichten Ausbildungsstand beziehen und Perspektiven für die weitere Ausbildung in Schule und Studienseminar aufzeigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 438, in Kraft treten am 15. September 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 223.