Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 13
Abschlussbeurteilungen

(1) Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes werden mit einer zusammenfassenden Note bewertet.

(2) Die zusammenfassende Note wird aus den Noten der abschließenden Beurteilungen der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder und der Schulleiterin oder des Schulleiters gebildet. Die Schulleiterinnen und Schulleiter können sich in ihrer Funktion in der Ausbildung durch ihre Vertreterinnen oder Vertreter oder mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde durch eine Lehrerin oder einen Lehrer mit besonderer Funktion vertreten lassen.

(3) Die abschließenden Beurteilungen der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder und der Schulleiterin oder des Schulleiters bewerten Eignung und Leistung der Lehrerin oder des Lehrers umfassend auf der Grundlage ihrer jeweils funktionsspezifischen Erkenntnisse. Die Hauptseminarleiterin oder der Hauptseminarleiter erstellen ihre Beurteilung unter Berücksichtigung der Beurteilungen der Fachleiterinnen und Fachleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beurteilt die Lehrerinnen und Lehrer auf der Grundlage eigener Langzeitbeobachtung im Hinblick auf die unterrichtlichen Erfolge und das pädagogische Handeln. Die Noten der abschließenden Beurteilungen müssen spätestens zwei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes dem Prüfungsamt mitgeteilt werden.

(4) Das Prüfungsamt legt die zusammenfassende Note fest. Sie wird aus der durch sechs geteilten Summe der dreifach gewichteten Note der Schulleiterin oder des Schulleiters und den einfach gewichteten Noten der drei Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder errechnet.

(5) Die abschließenden Beurteilungen sind den Lehrerinnen und Lehrern unverzüglich auszuhändigen. Sie haben das Recht zu einer schriftlichen Gegenäußerung innerhalb einer Woche. Ein Widerspruchsrecht gemäß § 68 VwGO besteht nur im Rahmen der Feststellung des Prüfungsergebnisses.

Zweiter Teil
Erwerb mehrerer Lehramtsbefähigungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 438, in Kraft treten am 15. September 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 223.