Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 14
Erwerb mehrerer
Lehramtsbefähigungen

Lehrerinnen und Lehrer, die vor Antritt des Vorbereitungsdienstes oder während des Vorbereitungsdienstes eine Erste Staatsprüfung in einem weiteren Lehramt erwerben oder denen eine weitere Erste Staatsprüfung anerkannt wurde, absolvieren den Vorbereitungsdienst für das Lehramt, das der Schulform entspricht, in der sie in den Schuldienst eingestellt wurden oder werden. Sie erwerben nach erfolgreichem Ablegen der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt die Lehramtsbefähigung für beide Lehrämter.

Dritter Teil
Zweite Staatsprüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 438, in Kraft treten am 15. September 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 223.