Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 15
Zweck und Verfahren der Prüfung

In der Zweiten Staatsprüfung wird festgestellt, ob die Lehrerin oder der Lehrer das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Die Bestimmungen der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) in der jeweils geltenden Fassung zur Zweiten Staatsprüfung gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 438, in Kraft treten am 15. September 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 223.