Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 16
Besondere Prüfung
in Erziehungswissenschaft und im Unterrichtsfach
des didaktischen Grundlagenstudiums

(1) Prüflinge, deren Hochschulabschlussprüfung als Erste Staatsprüfung oder als Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung anerkannt worden ist, die aber erziehungswissenschaftliche Studien und das didaktische Grundlagenstudium in einem Unterrichtsfach noch nicht durch Prüfungen nachgewiesen haben, erbringen diese Nachweise im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung in gesonderten Prüfungen. Diese müssen spätestens bis zum Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres abgeschlossen sein.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss. Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1. schul- und ausbildungsfachliche Vertreterinnen und Vertreter der oberen oder unteren Schulaufsichtsbehörden oder Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. die Leiterin oder der Leiter des Vorbereitungskurses auf diese Prüfung,

3. eine weitere Hauptseminarleiterin oder ein weiterer Hauptseminarleiter.

(3) Die Prüfung besteht jeweils aus einem Kolloquium von 60 Minuten Dauer. Die Regelungen der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zum erziehungswissenschaftlichen Studium und zum didaktischen Grundlagenstudium gelten entsprechend. Die Bezirksregierungen richten entsprechende Vorbereitungskurse ein. Die Noten für die Prüfungen bleiben im Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung unberücksichtigt. Sie sind dem Prüfling nach der jeweiligen Prüfung bekannt zu geben. Das Prüfungsamt stellt entsprechende Bescheinigungen aus.

(4) Erreicht der Prüfling in den Prüfungen nicht jeweils mindestens die Note "ausreichend" (4,0) oder wird die jeweilige Prüfung nicht in der Frist gemäß Absatz 1 Satz 2 abgelegt, gilt sie als nicht bestanden. Sie kann nur einmal wiederholt werden, und zwar innerhalb der folgenden drei Monate. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder ist die Prüfung auch nach der Verlängerungszeit von drei Monaten nicht abgelegt worden, wird der Prüfling vom Verfahren der Zweiten Staatsprüfung ausgeschlossen und aus dem Vorbereitungsdienst entlassen.

Vierter Teil
Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 438, in Kraft treten am 15. September 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 223.