Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 17
Schwerbehinderung

(1) Soweit konkrete Regelungen fehlen, können Schwerbehinderten auf Antrag Erleichterungen in Ausbildung und Prüfung unter Berücksichtigung der Richtlinien zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes in der jeweils geltenden Fassung in angemessenem Umfange gewährt werden.

(2) Über den Antrag auf Erleichterung bei der Ausbildung entscheidet die zuständige Ausbildungsbehörde. Über den Antrag auf Prüfungserleichterung entscheidet das Prüfungsamt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 438, in Kraft treten am 15. September 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 223.